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451.13 CH-SG

Art. 10 Privatdetektivverordnung - Berufsbezeichnung

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Art. 10 Privatdetektivverordnung · Berufsbezeichnung

1. Unzulässig sind, insbesondere auf Geschäftspapier, Ausweisen und Firmenschildern sowie in Inseraten und Verzeichnissen

a) Hinweise, die den Eindruck erwecken, der Privatdetektiv besitze hoheitliche Befugnisse;

b) Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt».

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