451.13
CH-SG
Art. 10 Privatdetektivverordnung - Berufsbezeichnung
Art. 10 Privatdetektivverordnung · Berufsbezeichnung
1. Unzulässig sind, insbesondere auf Geschäftspapier, Ausweisen und Firmenschildern sowie in Inseraten und Verzeichnissen
a) Hinweise, die den Eindruck erwecken, der Privatdetektiv besitze hoheitliche Befugnisse;
b) Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt».