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451.12 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Kriminalpräventive Daten

I. Art und Umfang der gespeicherten Daten
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Art. 9 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Kriminalpräventive Daten

1. Kriminalpräventive Daten umfassen alle Angaben in Bezug auf die polizeiliche Gefahrenabwehr sowie Erkennung und Verhütung von Straftaten, einschliesslich die Präventionsarbeit sowie das Bedrohungs- und Risikomanagement.

2. Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend

a) die polizeiliche Sicherheitsberatung;

b) die polizeiliche Lagedarstellung;

c) die Fallbearbeitung im Bedrohungs- und Risikomanagement;

d) die Informationsbeschaffung in der nachrichtendienstlichen Tätigkeit.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AC.2021.0137 · vd (Art. 9 OISOS)
Municipality Refusal of Building Permit Upheld Due to Heritage Integration Concerns
Cited in the reasoning to explain the specific protection objective 'a' regarding the ISOS inventory.