451.12
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Kriminalpolizeiliche Daten
I. Art und Umfang der gespeicherten Daten
Art. 8 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Kriminalpolizeiliche Daten
1. Kriminalpolizeiliche Daten umfassen alle Angaben, die von der Polizei zur Verfolgung von Straftaten erhoben werden.
2. Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend
a) die Beteiligung an Straftaten;
b) Fahndung, Spurensicherung und Asservate;
c) erkennungsdienstliche Daten;
d) die Sicherstellung von Gegenständen und Fahrzeugen;
e) die kriminalpolizeilichen Phänomene und ereignisorientierte Kriminalanalyse;
f) Bild- und Videomaterial;
g) die Zwangsmassnahmen.