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451.12 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Kriminalpolizeiliche Daten

I. Art und Umfang der gespeicherten Daten
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Art. 8 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Kriminalpolizeiliche Daten

1. Kriminalpolizeiliche Daten umfassen alle Angaben, die von der Polizei zur Verfolgung von Straftaten erhoben werden.

2. Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend

a) die Beteiligung an Straftaten;

b) Fahndung, Spurensicherung und Asservate;

c) erkennungsdienstliche Daten;

d) die Sicherstellung von Gegenständen und Fahrzeugen;

e) die kriminalpolizeilichen Phänomene und ereignisorientierte Kriminalanalyse;

f) Bild- und Videomaterial;

g) die Zwangsmassnahmen.

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