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451.12 CH-SG

Art. 7 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Sicherheitsrelevante Daten

I. Art und Umfang der gespeicherten Daten
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Art. 7 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Sicherheitsrelevante Daten

1. Sicherheitsrelevante Daten umfassen alle Angaben, die von der Polizei zur Erfüllung der ihr durch sicherheitsbezogene Erlasse zugewiesenen Aufgaben erhoben werden.

2. Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend

a) die Umsetzung der Privatdetektivverordnung vom 18. November 1980;

b) die Umsetzung der Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben vom 14. Dezember 2004;

c) die Umsetzung der Waffengesetzgebung und der Sprengstoffgesetzgebung.

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