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451.12 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Notruf- und Gefahrenmeldedaten

I. Art und Umfang der gespeicherten Daten
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Art. 6 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Notruf- und Gefahrenmeldedaten

1. Notruf- und Gefahrenmeldedaten umfassen alle Angaben zu Notfallereignissen, die bei der Notrufzentrale erhoben werden.

2. Gespeichert werden können insbesondere Personendaten

a) die im Rahmen von Notfallmeldungen aufgezeichnet und dokumentiert werden;

b) die im Zusammenhang mit Ruf- und Meldesystemen erfasst werden.

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