451.12
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Notruf- und Gefahrenmeldedaten
I. Art und Umfang der gespeicherten Daten
Art. 6 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Notruf- und Gefahrenmeldedaten
1. Notruf- und Gefahrenmeldedaten umfassen alle Angaben zu Notfallereignissen, die bei der Notrufzentrale erhoben werden.
2. Gespeichert werden können insbesondere Personendaten
a) die im Rahmen von Notfallmeldungen aufgezeichnet und dokumentiert werden;
b) die im Zusammenhang mit Ruf- und Meldesystemen erfasst werden.