451.12
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Verwaltungspolizeiliche Daten
I. Art und Umfang der gespeicherten Daten
Art. 5 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Verwaltungspolizeiliche Daten
1. Verwaltungspolizeiliche Daten umfassen alle Angaben, die der Durchsetzung von Verwaltungsvorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der zwangsweisen Durchsetzung behördlicher Anordnungen dienen.
2. Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend
a) Kontrollen von Personen und Einrichtungen;
b) Erteilung und Überprüfung von Bewilligungen;
c) Aufträge und polizeiliche Unterstützungen von anderen Behörden oder Amtsstellen;
d) Justizvollzug;
e) Haus- und Betretungsverbote.