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451.12 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Daten der operativen Verwaltung

I. Art und Umfang der gespeicherten Daten
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Art. 4 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Daten der operativen Verwaltung

1. Daten der operativen Verwaltung umfassen alle Angaben der allgemeinen administrativen Geschäftstätigkeit der Polizei, die zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig sind.

2. Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend

a) vertragliche und beschaffungsrechtliche Angelegenheiten;

b) die Bearbeitung von Eingaben über den Post- und Fernmeldeverkehr;

c) die Erfassung und Verwaltung von Barbeständen und Fundgegenständen;

d) Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren.

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