Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.12 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Journaldaten

I. Art und Umfang der gespeicherten Daten
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Art. 3 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Journaldaten

1. Journaldaten umfassen alle Angaben über Ereignisse und Meldungen, die den Geschäftsgang der Polizei protokollieren.

2. Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend

a) Meldungen, Anzeigen oder Ereignisse;

b) Massnahmen und Anordnungen.

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