451.12
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Journaldaten
I. Art und Umfang der gespeicherten Daten
Art. 3 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Journaldaten
1. Journaldaten umfassen alle Angaben über Ereignisse und Meldungen, die den Geschäftsgang der Polizei protokollieren.
2. Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend
a) Meldungen, Anzeigen oder Ereignisse;
b) Massnahmen und Anordnungen.