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451.12 CH-SG

Art. 15 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Historisierung

III. Datenlöschung
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Art. 15 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Historisierung

1. Sind von einer Person Daten zu verschiedenen Delikten gespeichert, werden diese Daten bis zum Ablauf der letzten Löschfrist aufbewahrt.

2. Bei Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafverfahren ergänzt die Polizei die Daten der betroffenen Person. Die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, erstattet der Polizei nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich Meldung.

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