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451.12 CH-SG

Art. 12 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Datenverknüpfungen

I. Art und Umfang der gespeicherten Daten
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Art. 12 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Datenverknüpfungen

1. Soweit dies zur Bearbeitung polizeilich relevanter Ereignisse erforderlich ist, kann die Polizei Daten nach Art. 2 bis 11 dieses Erlasses verknüpfen und hierzu Auswertungssysteme benutzen. Nicht zulässig ist dabei

a) der Einsatz von komplexen algorithmischen Entscheidsystemen;

b) die vollautomatische Auswertung zur Wahrscheinlichkeitsberechnung zukünftiger Straftaten.

2. Die Ergebnisse von Datenverknüpfungen können eigenständig gespeichert und bearbeitet werden.

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