451.12
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Datenverknüpfungen
I. Art und Umfang der gespeicherten Daten
Art. 12 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Datenverknüpfungen
1. Soweit dies zur Bearbeitung polizeilich relevanter Ereignisse erforderlich ist, kann die Polizei Daten nach Art. 2 bis 11 dieses Erlasses verknüpfen und hierzu Auswertungssysteme benutzen. Nicht zulässig ist dabei
a) der Einsatz von komplexen algorithmischen Entscheidsystemen;
b) die vollautomatische Auswertung zur Wahrscheinlichkeitsberechnung zukünftiger Straftaten.
2. Die Ergebnisse von Datenverknüpfungen können eigenständig gespeichert und bearbeitet werden.