Art. 10 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme - Verkehrspolizeiliche und verkehrstechnische Daten
Art. 10 Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme · Verkehrspolizeiliche und verkehrstechnische Daten
1. Verkehrspolizeiliche und verkehrstechnische Daten umfassen alle Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit der technischen Anlagen sowie des Strassenunterhalts.
2. Gespeichert werden können insbesondere Personendaten betreffend
a) Ordnungsbussen nach Anhang 1 der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019;
b) Video-, Bild- und Tonaufzeichnungen im Strassenverkehr;
c) statistische Erhebungen im Strassenverkehr;
d) verkehrsrechtliche Bewilligungen;
e) die Durchführung von begleiteten Transporten oder Transporten nach der eidgenössischen Verordnung über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern vom 15. Juni 2001.