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451.11 PV CH-SG

Art. 67 Polizeiverordnung (PV) - Aufhebung bisherigen Rechts

III. Schlussbestimmungen
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Art. 67 PV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 7. Februar 1956;

b) die Verordnung über die Vergütungen der Gemeinden für die Beanspruchung der Kantonspolizei für gemeindepolizeiliche Aufgaben vom 20. Dezember 1954.

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