Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.11 PV CH-SG

Art. 64 Polizeiverordnung (PV) - Durchsuchung[[1]](#articletitle_text_fn_202565_2_1_c)

II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 2. Transporte[[1]](#titletitle_text_fn_43389_2_1_c)
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Art. 64 PV · Durchsuchung[[1]](#articletitle_text_fn_202565_2_1_c)

1. Der Transportierte kann bei Übernahme und Übergabe durchsucht werden.

2. Die mitgeführten Gegenstände werden auf ihre Vollständigkeit geprüft.

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