Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.11 PV CH-SG

Art. 60 Polizeiverordnung (PV) - Durchführung

II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 2. Transporte[[1]](#titletitle_text_fn_43389_2_1_c)
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Art. 60 PV · Durchführung

1. Die Transporte werden durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei durch Gefangenenbetreuerinnen und Gefangenenbetreuer, Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch Dritte durchgeführt.

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