451.11
PV
CH-SG
Art. 60 Polizeiverordnung (PV) - Durchführung
II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 2. Transporte[[1]](#titletitle_text_fn_43389_2_1_c)
Art. 60 PV · Durchführung
1. Die Transporte werden durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei durch Gefangenenbetreuerinnen und Gefangenenbetreuer, Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch Dritte durchgeführt.