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451.11 PV CH-SG

Art. 57 Polizeiverordnung (PV) - b) Abnahme von Gegenständen

II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 1. Zwangsmittel
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Art. 57 PV · b) Abnahme von Gegenständen

1. Gegenstände, welche die betroffene Person auf sich trägt, sind ihr abzunehmen, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

2. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.

3. Die Beseitigung oder die Vernichtung von Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung in Beziehung stehen, ist zu verhindern.

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