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451.11 PV CH-SG

Art. 56 Polizeiverordnung (PV) - Gewahrsam a) Durchführung

II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 1. Zwangsmittel
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Art. 56 PV · Gewahrsam a) Durchführung

1. Jedes unnötige Aufsehen ist zu vermeiden.

2. Die in Gewahrsam genommene Person ist zu überwachen, soweit dies erforderlich erscheint.

3. Sie ist vor Angriffen Dritter zu schützen.

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