451.11
PV
CH-SG
Art. 56 Polizeiverordnung (PV) - Gewahrsam a) Durchführung
II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 1. Zwangsmittel
Art. 56 PV · Gewahrsam a) Durchführung
1. Jedes unnötige Aufsehen ist zu vermeiden.
2. Die in Gewahrsam genommene Person ist zu überwachen, soweit dies erforderlich erscheint.
3. Sie ist vor Angriffen Dritter zu schützen.