451.11
PV
CH-SG
Art. 54 Polizeiverordnung (PV) - Zuführung auf Anordnung von Verwaltungsbehörden
II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 1. Zwangsmittel
Art. 54 PV · Zuführung auf Anordnung von Verwaltungsbehörden
1. Eine Verwaltungsbehörde oder ein von ihr beauftragtes Organ kann die polizeiliche Zuführung einer Person anordnen, wenn
a) eine gesetzliche Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht;
b) das persönliche Erscheinen zur Abklärung eines Sachverhaltes unerlässlich ist und keine anderen geeigneten Mittel, wie Erhebungen bei Amtsstellen oder Privaten, zur Verfügung stehen.
2. Ist nicht Gefahr im Verzug, so darf die Zuführung erst angeordnet werden, wenn der Betroffene erfolglos zum freiwilligen Erscheinen aufgefordert und die Zuführung unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht worden ist.