Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.11 PV CH-SG

Art. 4a Polizeiverordnung (PV) - Organisation

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 1. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4a PV · Organisation

1. Die Kantonspolizei organisiert sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und vorbehältlich der Bestimmungen dieses Erlasses selbst. Die Kommandantin oder der Kommandant erlässt nähere Vorschriften

a) im Dienstreglement, das vom Sicherheits- und Justizdepartement zu genehmigen ist, insbesondere über die Organisation der Hauptabteilungen und über die Dienstgrade;

b) in Dienstvorschriften und Ausführungsbestimmungen.

← Art. 3 PV Polizeiverordnung (PV) - Gliederung a) im Allgemeinen Art. 5 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →