Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.11 PV CH-SG

Art. 42 Polizeiverordnung (PV) - Beschädigte Gegenstände

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - c) Entschädigungen und Zulagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 PV · Beschädigte Gegenstände

1. Auslagen für Reparatur oder Ersatz persönlicher Gegenstände, wie Kleider, Schuhe, Uhren und Brillen, werden angemessen vergütet, wenn diese in Ausübung dienstlicher Pflichten beschädigt werden.

← Art. 37 PV Polizeiverordnung (PV) - Gliederung a) im Allgemeinen Art. 42bis PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →