451.11
PV
CH-SG
Art. 42 Polizeiverordnung (PV) - Beschädigte Gegenstände
I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - c) Entschädigungen und Zulagen
Art. 42 PV · Beschädigte Gegenstände
1. Auslagen für Reparatur oder Ersatz persönlicher Gegenstände, wie Kleider, Schuhe, Uhren und Brillen, werden angemessen vergütet, wenn diese in Ausübung dienstlicher Pflichten beschädigt werden.