Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.11 PV CH-SG

Art. 36 Polizeiverordnung (PV) - Inkonvenienzentschädigungen a) Grundsatz

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - c) Entschädigungen und Zulagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 PV · Inkonvenienzentschädigungen a) Grundsatz

1. Inkonvenienzentschädigungen werden ausgerichtet für

a) den Sonntagsdienst zwischen 06.30 und 19.00 Uhr;

abis) den Samstagsdienst zwischen 06.30 und 19.00 Uhr;

b) den Nachtdienst zwischen 19.00 und 06.30 Uhr;

c) den Bereitschaftsdienst an dienstfreien halben und ganzen Werktagen.

2. Die Inkonvenienzentschädigungen werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei unabhängig ihrer Referenzfunktion ausgerichtet.

3. Im Übrigen werden die Bestimmungen der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 sachgemäss angewendet.

← Art. 30 PV Polizeiverordnung (PV) - Gliederung a) im Allgemeinen Art. 37 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →