451.11
PV
CH-SG
Art. 30 Polizeiverordnung (PV) - Kilometerentschädigung
I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - c) Entschädigungen und Zulagen
Art. 30 PV · Kilometerentschädigung
1. Nach Art. 124 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 werden folgende Fahrten mit dem privaten Motorfahrzeug entschädigt
a) Fahrten zum Regionalstützpunkt, wenn der Dienst dort beginnt und sich der ordentliche Arbeitsplatz an einem anderen Ort befindet.
b) Dienstfahrten, die nicht mit einem Dienstfahrzeug ausgeführt werden können.