Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.11 PV CH-SG

Art. 3 Polizeiverordnung (PV) - Führung

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 1. Organisation
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Art. 3 PV · Führung

1. ...

2. Die Kommandantin oder der Kommandant kann Verfügungsbefugnisse einer Offizierin oder einem Offizier übertragen.

3. ...

4. Das Sicherheits- und Justizdepartement bezeichnet zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten. Die Kommandantin oder der Kommandant bezeichnet für jede Leiterin oder jeden Leiter einer Hauptabteilung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

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