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451.11 PV CH-SG

Art. 27 Polizeiverordnung (PV) - Sorgfaltspflicht

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - b) Uniform und Ausrüstung
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Art. 27 PV · Sorgfaltspflicht

1. Polizistinnen und Polizisten, Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie Gefangenenbetreuerinnen und Gefangenenbetreuer sind zur sachgemässen Pflege der Ausrüstung verpflichtet.

2. Fahrlässig verlorene oder beschädigte Gegenstände werden auf ihre Kosten ersetzt oder instand gestellt.

3. Verluste und Mängel sind unverzüglich dem Polizeikommando zu melden.

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