451.11
PV
CH-SG
Art. 26 Polizeiverordnung (PV) - Grundsatz
I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - b) Uniform und Ausrüstung
Art. 26 PV · Grundsatz
1. Der Staat stellt den Polizistinnen und Polizisten, den Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie den Gefangenenbetreuerinnen und Gefangenenbetreuern die Ausrüstung zur Verfügung. Die Uniform ist Bestandteil der Ausrüstung.
2. Das Sicherheits- und Justizdepartement bestimmt die Uniform. Es kann das Tragen von Namensschildern anordnen.
3. Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.