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451.11 PV CH-SG

Art. 25 Polizeiverordnung (PV) - Weiterbildung und körperliche Leistungsfähigkeit

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen
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Art. 25 PV · Weiterbildung und körperliche Leistungsfähigkeit

1. Das Polizeikommando fördert die fachliche Weiterbildung und die körperliche Leistungsfähigkeit.

2. Es kann Polizistinnen und Polizisten zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichten und vorübergehend zu anderen Amtsstellen abkommandieren.

3. Für polizeilich notwendige Fort- und Weiterbildungen werden schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen, wenn die Beteiligung des Kantons an einer Fort- und Weiterbildung den Betrag von Fr. 10'000.- überschreitet. Im Übrigen gelten Art. 10 bis 12 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011.

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