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451.11 PV CH-SG

Art. 24 Polizeiverordnung (PV) - Rückerstattung von Ausbildungskosten

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen
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Art. 24 PV · Rückerstattung von Ausbildungskosten

1. Wird das Dienstverhältnis während der Polizeischule oder der ersten drei Dienstjahre aufgelöst, so sind dem Staat die Ausbildungskosten in der Regel wie folgt zurückzuerstatten

a) während der Polizeischule vollständig;

b) bis zum vollendeten dritten Dienstjahr im Verhältnis der noch zu leistenden Dienstzeit.

2. Bei Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung werden die Ausbildungskosten in der Regel nicht zurückgefordert.

3. Als Ausbildungskosten gelten zwei Drittel der während der Polizeischule ausgerichteten Besoldung, die Schulkosten sowie die Aufwendungen für Ausbildungsmaterial.

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