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451.11 PV CH-SG

Art. 21 Polizeiverordnung (PV) - Ruhetag

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen
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Art. 21 PV · Ruhetag

1. Der Ruhetag beginnt am Vorabend um 19.00 Uhr und endet am nachfolgenden Tag um 06.30 Uhr.

2. Das Polizeikommando kann abweichende Regelungen treffen, wenn wichtige dienstliche Interessen, wie Einsätze im Ordnungsdienst, es erfordern.

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