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451.11 PV CH-SG

Art. 2 Polizeiverordnung (PV) - b) Polizeistationen

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 1. Organisation
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Art. 2 PV · b) Polizeistationen

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet nach Anhören der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden über die Schaffung neuer sowie über die Erweiterung, die Zusammenlegung und die Aufhebung bestehender Polizeistationen.

2. Es nimmt auf die Interessen der Gemeinden angemessen Rücksicht.

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