451.11
PV
CH-SG
Art. 19 Polizeiverordnung (PV) - Versetzung
I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen
Art. 19 PV · Versetzung
1. Das Polizeikommando kann eine Polizistin oder einen Polizisten versetzen, wenn wichtige dienstliche Interessen es erfordern.
2. Auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.
3. ...