451.11
PV
CH-SG
Art. 16 Polizeiverordnung (PV) - Wohnsitz
I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen
Art. 16 PV · Wohnsitz
1. Polizistinnen und Polizisten wählen ihren Wohnsitz innerhalb der Schweiz frei.
2. Das Polizeikommando kann ausnahmsweise einen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bewilligen, wenn es der Dienstbetrieb zulässt. Die Wohnsitznahme im Fürstentum Liechtenstein begründet keine finanziellen Entschädigungsansprüche.
3. Für die Dauer eines Piketts ist eine Höchstzeit für den Arbeitsweg im Sinn einer geforderten Reaktionszeit festzulegen. Das Polizeikommando legt die Höchstzeit in einer Dienstvorschrift fest.