Art. 13 Polizeiverordnung (PV) - d) Eintritt in das Polizeikorps
Art. 13 PV · d) Eintritt in das Polizeikorps
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement beschliesst auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten über den Eintritt der Aspirantinnen und Aspiranten in das Polizeikorps. Voraussetzung ist das Bestehen der Einsatzfähigkeitsprüfung sowie die charakterliche und die praktische Eignung für den Polizeiberuf. Diese wird durch die Ausbildungsverantwortlichen der Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit der Polizeischule beurteilt.
2. Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung werden bei Bestehen der eidgenössischen Berufsausbildung als Polizistin oder Polizist unbefristet angestellt. Bei Nichtbestehen können die Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung in einem provisorischen Arbeitsverhältnis während längstens zwei Jahren weiterbeschäftigt werden. Bestehen sie in dieser Zeit die eidgenössische Berufsprüfung, können sie auf Antrag des Polizeikommandos und Beschluss des Sicherheits- und Justizdepartementes einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Polizistin oder Polizist erhalten.
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