Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.11 PV CH-SG

Art. 11 Polizeiverordnung (PV) - b) Dauer und Ausbildungsprogramm

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 PV · b) Dauer und Ausbildungsprogramm

1. Die polizeiliche Ausbildung dauert zwei Jahre.

2. Das erste Ausbildungsjahr wird an der Polizeischule absolviert, beinhaltet ein Praktikum und endet mit der Einsatzfähigkeitsprüfung.

3. Das zweite Ausbildungsjahr ist ein Praxisjahr im Polizeikorps und wird mit der eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen.

4. ...

4bis. Das Ausbildungsprogramm berücksichtigt die Vorgaben der eidgenössischen Berufsprüfung.

← Art. 10 PV Polizeiverordnung (PV) - Gliederung a) im Allgemeinen Art. 12 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →