451.11
PV
CH-SG
Art. 11 Polizeiverordnung (PV) - b) Dauer und Ausbildungsprogramm
I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen
Art. 11 PV · b) Dauer und Ausbildungsprogramm
1. Die polizeiliche Ausbildung dauert zwei Jahre.
2. Das erste Ausbildungsjahr wird an der Polizeischule absolviert, beinhaltet ein Praktikum und endet mit der Einsatzfähigkeitsprüfung.
3. Das zweite Ausbildungsjahr ist ein Praxisjahr im Polizeikorps und wird mit der eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen.
4. ...
4bis. Das Ausbildungsprogramm berücksichtigt die Vorgaben der eidgenössischen Berufsprüfung.