451.11
PV
CH-SG
Art. 10 Polizeiverordnung (PV) - Polizeiliche Ausbildung a) Aufnahme
I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen
Art. 10 PV · Polizeiliche Ausbildung a) Aufnahme
1. Zur polizeilichen Ausbildung kann zugelassen werden, wer
a) das Schweizer Bürgerrecht und einen guten Leumund besitzt;
b) eine Berufsausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Fähigkeitsausweis oder eine Mittelschule abgeschlossen hat oder sich über eine andere gleichwertige Vorbildung ausweist.
2. Vor der Zulassung durchläuft die Bewerberin oder der Bewerber ein Auswahlverfahren. Dabei wird auch die psychologische Eignung überprüft. Im Einzelfall kann eine medizinische Eignungsprüfung bei einem Vertrauensarzt angeordnet werden.
3. ...