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451.11 PV CH-SG

Polizeiverordnung (PV) - Gliederung a) im Allgemeinen (PV)

37 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 1. Organisation

1. Die Kantonspolizei gliedert sich in folgende Hauptabteilungen

a)* ...

a)bis* Kommandobereich;

b)* Technik und Logistik;

c) Kriminalpolizei;

d) Verkehrspolizei;

e) Sicherheitspolizei;

f) Regionalpolizei.

2. Die Hauptabteilungen gliedern sich in Abteilungen. Das Sicherheits- und Justizdepartement legt die Anzahl, das Polizeikommando Bezeichnung und Unterstellung der Abteilungen fest.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 1. Organisation

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet nach Anhören der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden über die Schaffung neuer sowie über die Erweiterung, die Zusammenlegung und die Aufhebung bestehender Polizeistationen.

2. Es nimmt auf die Interessen der Gemeinden angemessen Rücksicht.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 1. Organisation

1. ...

2. Die Kommandantin oder der Kommandant kann Verfügungsbefugnisse einer Offizierin oder einem Offizier übertragen.

3. ...

4. Das Sicherheits- und Justizdepartement bezeichnet zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten. Die Kommandantin oder der Kommandant bezeichnet für jede Leiterin oder jeden Leiter einer Hauptabteilung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 1. Organisation

1. Die Kantonspolizei organisiert sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und vorbehältlich der Bestimmungen dieses Erlasses selbst. Die Kommandantin oder der Kommandant erlässt nähere Vorschriften

a) im Dienstreglement, das vom Sicherheits- und Justizdepartement zu genehmigen ist, insbesondere über die Organisation der Hauptabteilungen und über die Dienstgrade;

b) in Dienstvorschriften und Ausführungsbestimmungen.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 1. Organisation

1. Das Polizeikommando sorgt für einen durchgehend ausreichenden Polizeidienst.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei können in besonderen Fällen auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 1. Organisation

1. Das Polizeikommando kann in ausserordentlichen Fällen das ganze Polizeikorps oder Teile davon in Bereitschaft stellen.

2. Die angeordnete Erreichbarkeit über ein mobiles Alarmierungsgerät gilt nicht als Bereitschaft. Sie dient der Entgegennahme von Informationen bei besonderen Vorkommnissen.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 1. Organisation

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei haben in dienstlichen Angelegenheiten den Dienstweg einzuhalten.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 1. Organisation

1. Bei Anständen entscheidet das Sicherheits- und Juistzdepartement, ob Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten mit dem Polizeidienst vereinbar sind.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen

1. Ergänzend wird die Gesetzgebung über das Staatspersonal angewendet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen

1. Zur polizeilichen Ausbildung kann zugelassen werden, wer

a) das Schweizer Bürgerrecht und einen guten Leumund besitzt;

b) eine Berufsausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Fähigkeitsausweis oder eine Mittelschule abgeschlossen hat oder sich über eine andere gleichwertige Vorbildung ausweist.

2. Vor der Zulassung durchläuft die Bewerberin oder der Bewerber ein Auswahlverfahren. Dabei wird auch die psychologische Eignung überprüft. Im Einzelfall kann eine medizinische Eignungsprüfung bei einem Vertrauensarzt angeordnet werden.

3. ...

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen

1. Die polizeiliche Ausbildung dauert zwei Jahre.

2. Das erste Ausbildungsjahr wird an der Polizeischule absolviert, beinhaltet ein Praktikum und endet mit der Einsatzfähigkeitsprüfung.

3. Das zweite Ausbildungsjahr ist ein Praxisjahr im Polizeikorps und wird mit der eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen.

4. ...

4bis. Das Ausbildungsprogramm berücksichtigt die Vorgaben der eidgenössischen Berufsprüfung.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen

1. Für das erste und das zweite Ausbildungsjahr wird jeweils ein befristeter einjähriger Arbeitsvertrag abgeschlossen.

2. ...

2bis. ...

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement beschliesst auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten über den Eintritt der Aspirantinnen und Aspiranten in das Polizeikorps. Voraussetzung ist das Bestehen der Einsatzfähigkeitsprüfung sowie die charakterliche und die praktische Eignung für den Polizeiberuf. Diese wird durch die Ausbildungsverantwortlichen der Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit der Polizeischule beurteilt.

2. Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung werden bei Bestehen der eidgenössischen Berufsausbildung als Polizistin oder Polizist unbefristet angestellt. Bei Nichtbestehen können die Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung in einem provisorischen Arbeitsverhältnis während längstens zwei Jahren weiterbeschäftigt werden. Bestehen sie in dieser Zeit die eidgenössische Berufsprüfung, können sie auf Antrag des Polizeikommandos und Beschluss des Sicherheits- und Justizdepartementes einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Polizistin oder Polizist erhalten.

3. ...

3bis ...

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen

1. Polizistinnen und Polizisten wählen ihren Wohnsitz innerhalb der Schweiz frei.

2. Das Polizeikommando kann ausnahmsweise einen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bewilligen, wenn es der Dienstbetrieb zulässt. Die Wohnsitznahme im Fürstentum Liechtenstein begründet keine finanziellen Entschädigungsansprüche.

3. Für die Dauer eines Piketts ist eine Höchstzeit für den Arbeitsweg im Sinn einer geforderten Reaktionszeit festzulegen. Das Polizeikommando legt die Höchstzeit in einer Dienstvorschrift fest.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen

1. Das Polizeikommando kann eine Polizistin oder einen Polizisten versetzen, wenn wichtige dienstliche Interessen es erfordern.

2. Auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.

3. ...

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen

1. Die Dienstzeit dauert von Montag bis Freitag von 06.30 bis 19.00 Uhr.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen

1. Der Ruhetag beginnt am Vorabend um 19.00 Uhr und endet am nachfolgenden Tag um 06.30 Uhr.

2. Das Polizeikommando kann abweichende Regelungen treffen, wenn wichtige dienstliche Interessen, wie Einsätze im Ordnungsdienst, es erfordern.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen

1. Wird das Dienstverhältnis während der Polizeischule oder der ersten drei Dienstjahre aufgelöst, so sind dem Staat die Ausbildungskosten in der Regel wie folgt zurückzuerstatten

a) während der Polizeischule vollständig;

b) bis zum vollendeten dritten Dienstjahr im Verhältnis der noch zu leistenden Dienstzeit.

2. Bei Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung werden die Ausbildungskosten in der Regel nicht zurückgefordert.

3. Als Ausbildungskosten gelten zwei Drittel der während der Polizeischule ausgerichteten Besoldung, die Schulkosten sowie die Aufwendungen für Ausbildungsmaterial.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - a) allgemeine Bestimmungen

1. Das Polizeikommando fördert die fachliche Weiterbildung und die körperliche Leistungsfähigkeit.

2. Es kann Polizistinnen und Polizisten zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichten und vorübergehend zu anderen Amtsstellen abkommandieren.

3. Für polizeilich notwendige Fort- und Weiterbildungen werden schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen, wenn die Beteiligung des Kantons an einer Fort- und Weiterbildung den Betrag von Fr. 10'000.- überschreitet. Im Übrigen gelten Art. 10 bis 12 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - b) Uniform und Ausrüstung

1. Der Staat stellt den Polizistinnen und Polizisten, den Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie den Gefangenenbetreuerinnen und Gefangenenbetreuern die Ausrüstung zur Verfügung. Die Uniform ist Bestandteil der Ausrüstung.

2. Das Sicherheits- und Justizdepartement bestimmt die Uniform. Es kann das Tragen von Namensschildern anordnen.

3. Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - b) Uniform und Ausrüstung

1. Polizistinnen und Polizisten, Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie Gefangenenbetreuerinnen und Gefangenenbetreuer sind zur sachgemässen Pflege der Ausrüstung verpflichtet.

2. Fahrlässig verlorene oder beschädigte Gegenstände werden auf ihre Kosten ersetzt oder instand gestellt.

3. Verluste und Mängel sind unverzüglich dem Polizeikommando zu melden.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - b) Uniform und Ausrüstung

1. Scheidet eine uniformierte Mitarbeiterin oder ein uniformierter Mitarbeiter aus dem Dienst in der Kantonspolizei aus, so hat sie oder er Ausrüstung vollständig zurückzugeben.

2. ...

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - c) Entschädigungen und Zulagen

1. Nach Art. 124 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 werden folgende Fahrten mit dem privaten Motorfahrzeug entschädigt

a) Fahrten zum Regionalstützpunkt, wenn der Dienst dort beginnt und sich der ordentliche Arbeitsplatz an einem anderen Ort befindet.

b) Dienstfahrten, die nicht mit einem Dienstfahrzeug ausgeführt werden können.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - c) Entschädigungen und Zulagen

1. Inkonvenienzentschädigungen werden ausgerichtet für

a) den Sonntagsdienst zwischen 06.30 und 19.00 Uhr;

abis) den Samstagsdienst zwischen 06.30 und 19.00 Uhr;

b) den Nachtdienst zwischen 19.00 und 06.30 Uhr;

c) den Bereitschaftsdienst an dienstfreien halben und ganzen Werktagen.

2. Die Inkonvenienzentschädigungen werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei unabhängig ihrer Referenzfunktion ausgerichtet.

3. Im Übrigen werden die Bestimmungen der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 sachgemäss angewendet.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - c) Entschädigungen und Zulagen

1. ...

2. ...

3. Für den Bereitschaftsdienst an dienstfreien Werktagen wird die Zulage für Bereitschaftsdienst am Samstag ausgerichtet.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - c) Entschädigungen und Zulagen

1. Auslagen für Reparatur oder Ersatz persönlicher Gegenstände, wie Kleider, Schuhe, Uhren und Brillen, werden angemessen vergütet, wenn diese in Ausübung dienstlicher Pflichten beschädigt werden.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 2. Personalrecht - c) Entschädigungen und Zulagen

1. Die Kommandantin oder der Kommandant regelt Entschädigungen im Zusammenhang mit Sonderfunktionen sowie Entschädigungen für dienstliche Auslagen, für die keine besonderen Ansätze vorgesehen sind, in einer Dienstvorschrift. Diese Dienstvorschrift bedarf der Genehmigung des Sicherheits- und Justizdepartementes und des Finanzdepartementes.

I. Kantonspolizei[[1]](#titletitle_text_fn_43379_2_1_c) - 3. Beanspruchung der Kantonspolizei für gemeindepolizeiliche Aufgaben[[1]](#titletitle_text_fn_43386_2_1_c)

1. Die Kantonspolizei wird in der Überwachung des ruhenden Verkehrs ausserordentlich beansprucht, wenn Sonderregelungen, wie Parkzonen oder andere bewirtschaftete Parkflächen, regelmässig überwacht werden müssen.

II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 1. Zwangsmittel

1. Eine Verwaltungsbehörde oder ein von ihr beauftragtes Organ kann die polizeiliche Zuführung einer Person anordnen, wenn

a) eine gesetzliche Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht;

b) das persönliche Erscheinen zur Abklärung eines Sachverhaltes unerlässlich ist und keine anderen geeigneten Mittel, wie Erhebungen bei Amtsstellen oder Privaten, zur Verfügung stehen.

2. Ist nicht Gefahr im Verzug, so darf die Zuführung erst angeordnet werden, wenn der Betroffene erfolglos zum freiwilligen Erscheinen aufgefordert und die Zuführung unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht worden ist.

II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 1. Zwangsmittel

1. Jedes unnötige Aufsehen ist zu vermeiden.

2. Die in Gewahrsam genommene Person ist zu überwachen, soweit dies erforderlich erscheint.

3. Sie ist vor Angriffen Dritter zu schützen.

II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 1. Zwangsmittel

1. Gegenstände, welche die betroffene Person auf sich trägt, sind ihr abzunehmen, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

2. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.

3. Die Beseitigung oder die Vernichtung von Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung in Beziehung stehen, ist zu verhindern.

II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 2. Transporte[[1]](#titletitle_text_fn_43389_2_1_c)

1. Als Polizeitransport gilt die Beförderung von

a) Untersuchungs- und Strafgefangenen;

b)* einzubringenden Personen;

c) Ausschaffungshäftlingen.

II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 2. Transporte[[1]](#titletitle_text_fn_43389_2_1_c)

1. Die Transporte werden durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei durch Gefangenenbetreuerinnen und Gefangenenbetreuer, Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch Dritte durchgeführt.

II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 2. Transporte[[1]](#titletitle_text_fn_43389_2_1_c)

1. Der Transportierte wird in der Regel gefesselt.

II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte - 2. Transporte[[1]](#titletitle_text_fn_43389_2_1_c)

1. Der Transportierte kann bei Übernahme und Übergabe durchsucht werden.

2. Die mitgeführten Gegenstände werden auf ihre Vollständigkeit geprüft.

III. Schlussbestimmungen

1. Es werden aufgehoben

a) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 7. Februar 1956;

b) die Verordnung über die Vergütungen der Gemeinden für die Beanspruchung der Kantonspolizei für gemeindepolizeiliche Aufgaben vom 20. Dezember 1954.

III. Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.

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