451.1
PG
CH-SG
Art. 9 Polizeigesetz (PG) - Polizeiliche Anordnungen a) im allgemeinen
II. Polizeibehörden - 3. Gemeinderat
Art. 9 PG · Polizeiliche Anordnungen a) im allgemeinen
1. Der Gemeinderat erlässt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.