Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 PG CH-SG

Art. 9 Polizeigesetz (PG) - Polizeiliche Anordnungen a) im allgemeinen

II. Polizeibehörden - 3. Gemeinderat
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Art. 9 PG · Polizeiliche Anordnungen a) im allgemeinen

1. Der Gemeinderat erlässt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

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