Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 PG CH-SG

Art. 7 Polizeigesetz (PG) - Verfügung über die Polizeikräfte der Gemeinde

II. Polizeibehörden - 1. Regierung
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Art. 7 PG · Verfügung über die Polizeikräfte der Gemeinde

1. Wenn besondere Vorkommnisse es erfordern, kann die Regierung nach Anhören des Gemeinderates für begrenzte Zeit über die Polizeikräfte der Gemeinde verfügen.

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