451.1
PG
CH-SG
Art. 7 Polizeigesetz (PG) - Verfügung über die Polizeikräfte der Gemeinde
II. Polizeibehörden - 1. Regierung
Art. 7 PG · Verfügung über die Polizeikräfte der Gemeinde
1. Wenn besondere Vorkommnisse es erfordern, kann die Regierung nach Anhören des Gemeinderates für begrenzte Zeit über die Polizeikräfte der Gemeinde verfügen.