451.1
PG
CH-SG
Art. 6 Polizeigesetz (PG) - Aufsicht über die Kantonspolizei
II. Polizeibehörden - 1. Regierung
Art. 6 PG · Aufsicht über die Kantonspolizei
1. Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Kantonspolizei aus.
2. Das unmittelbare Aufsichts- und Weisungsrecht steht dem zuständigen Departement zu.