Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 PG CH-SG

Art. 6 Polizeigesetz (PG) - Aufsicht über die Kantonspolizei

II. Polizeibehörden - 1. Regierung
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Art. 6 PG · Aufsicht über die Kantonspolizei

1. Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Kantonspolizei aus.

2. Das unmittelbare Aufsichts- und Weisungsrecht steht dem zuständigen Departement zu.

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