451.1
PG
CH-SG
Art. 59 Polizeigesetz (PG) - Übergangsbestimmung
V. Schlussbestimmungen
Art. 59 PG · Übergangsbestimmung
1. Die im Kantonsgebiet tätigen Privatdetektivinnen und Privatdetektive haben innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine Bewilligung einzuholen.