Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 PG CH-SG

Art. 59 Polizeigesetz (PG) - Übergangsbestimmung

V. Schlussbestimmungen
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Art. 59 PG · Übergangsbestimmung

1. Die im Kantonsgebiet tätigen Privatdetektivinnen und Privatdetektive haben innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine Bewilligung einzuholen.

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