451.1
PG
CH-SG
Art. 52ter Polizeigesetz (PG) - Observation
IVbis. Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Ermittlung
Art. 52ter PG · Observation
1. Die Kantonspolizei kann Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn
a)* Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder Vergehen kommen könnte und
b) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2. Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei.
3. Art. 283 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 über die Mitteilung an die von einer Observation betroffenen Personen wird sachgemäss angewendet.