Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 PG CH-SG

Art. 52bis Polizeigesetz (PG) - Gästekontrolle

IV. Besondere Vorschriften
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Art. 52bis PG · Gästekontrolle

1. In Beherbergungsbetrieben sind übernachtende Gäste zum vollständigen und wahrheitsgetreuen Ausfüllen des Hotelmeldescheins aufzufordern. Für Gästegruppen genügt die Teilnehmerliste der Veranstalterin oder des Veranstalters.

2. Hotelmeldeschein und Listen von Gästegruppen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Polizei auf Verlangen herauszugeben.

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