451.1
PG
CH-SG
Art. 51 Polizeigesetz (PG) - Privatdetektivinnen und Privatdetektive
IV. Besondere Vorschriften
Art. 51 PG · Privatdetektivinnen und Privatdetektive
1. Wer sich gewerbsmässig als Privatdetektivin oder Privatdetektiv betätigt, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes.
2. Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die handlungsfähig sind und nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Berufsausübung hinreichend Gewähr bieten.
3. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.
4. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.