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451.1 PG CH-SG

Art. 49bis Polizeigesetz (PG) - Rechtsschutz gegen polizeiliche Handlungen

III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
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Art. 49bis PG · Rechtsschutz gegen polizeiliche Handlungen

1. Soweit keine besonderen Anfechtungs-, Überprüfungs- oder Rechtsmittelverfahren gegeben sind, können Handlungen der Polizei, die diese in Ausübung polizeilicher Befugnisse nach diesem Erlass vornimmt, mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.

2. Die Polizei gibt der betroffenen Person eine schriftliche Mitteilung über die polizeiliche Handlung ab, sofern die betroffene Person dies innert fünf Tagen verlangt. Die Mitteilung enthält einen Hinweis auf das Rekursrecht.

3. Die Rekursfrist beginnt am Tag nach der polizeilichen Handlung oder der Mitteilung nach Abs. 2 dieser Bestimmung.

4. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.

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