Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 PG CH-SG

Art. 49 Polizeigesetz (PG) - Hilfeleistung

III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
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Art. 49 PG · Hilfeleistung

1. Die Polizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.

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