451.1
PG
CH-SG
Art. 48 Polizeigesetz (PG) - b) Zuführung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 48 PG · b) Zuführung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf Antrag verfügen, dass eine minderjährige Person oder eine Person unter umfassender Beistandschaft, die sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzieht, polizeilich zugeführt wird.
2. Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Polizei auf Antrag unmittelbar handeln.