451.1
PG
CH-SG
Art. 47 Polizeigesetz (PG) - Schutz privater Ansprüche a) im allgemeinen
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 47 PG · Schutz privater Ansprüche a) im allgemeinen
1. Die Polizei kann ausnahmsweise zum Schutz privater Ansprüche einschreiten, wenn die Möglichkeit der Rechtsverfolgung nur mit ihrer Hilfe gesichert ist.