Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 PG CH-SG

Art. 47 Polizeigesetz (PG) - Schutz privater Ansprüche a) im allgemeinen

III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
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Art. 47 PG · Schutz privater Ansprüche a) im allgemeinen

1. Die Polizei kann ausnahmsweise zum Schutz privater Ansprüche einschreiten, wenn die Möglichkeit der Rechtsverfolgung nur mit ihrer Hilfe gesichert ist.

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