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451.1 PG CH-SG

Art. 46 Polizeigesetz (PG) - b) Schusswaffen

III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
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Art. 46 PG · b) Schusswaffen

1. Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmässig, wenn

a) die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;

b) Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;

c) die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;

d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;

e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

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