451.1
PG
CH-SG
Art. 45 Polizeigesetz (PG) - Waffengebrauch a) im allgemeinen
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 45 PG · Waffengebrauch a) im allgemeinen
1. Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen.