Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 PG CH-SG

Art. 45 Polizeigesetz (PG) - Waffengebrauch a) im allgemeinen

III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
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Art. 45 PG · Waffengebrauch a) im allgemeinen

1. Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen.

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