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451.1 PG CH-SG

Art. 44 Polizeigesetz (PG) - Körperlicher Zwang

III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
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Art. 44 PG · Körperlicher Zwang

1. Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.

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