451.1
PG
CH-SG
Art. 43ter Polizeigesetz (PG) - c) Vollzug
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 43ter PG · c) Vollzug
1. Die Polizei nimmt der angewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.
2. Die angewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse.
3. Die Polizei kann die Einhaltung der Massnahmen nach Art. 43 dieses Erlasses von sich aus kontrollieren.