451.1
PG
CH-SG
Art. 43 Polizeigesetz (PG) - Wegweisung und polizeiliche Anordnungen bei häuslicher Gewalt oder zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Stalking) a) Gründe, Massnahmen und Dauer
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 43 PG · Wegweisung und polizeiliche Anordnungen bei häuslicher Gewalt oder zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Stalking) a) Gründe, Massnahmen und Dauer
1. Die Polizei kann eine Person, die eine andere Person ernsthaft gefährdet, bedroht oder ihr nachstellt, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie ihr für vierzehn Tage durch Erlass einer Verfügung verbieten
a)* sich in ihre Wohnung zu begeben, sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder sich ihr anzunähern;
b)* sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
c)* mit ihr direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in einer anderen Weise zu belästigen.